Deminimis

Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen.

Förderberechtigt sind
Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen und Eigentümer oder Halter von mindestens einem in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeug sind, das ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist und dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die Zuwendungsberechtigung

a) bei gewerblichem Güterkraftverkehr durch die vorgeschriebene Berechtigung oder

b) bei Werkverkehr durch Anmeldung zum Register nach § 15a des Güterkraftverkehrsgesetzes

nachweisbar sein.

Wie wird gefördert?

Zunächst ist ein vollständiger, form- und fristgerechter Antrag für die aktuelle Förderperiode erforderlich. Die Anträge auf Förderung nach dieser Richtlinie sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu werten. Der Antrag auf Förderung kann erst dann gestellt werden, wenn der/die Auszubildende/n namentlich bekannt ist/sind, ohne bereits vertraglich gebunden zu sein. Die Namen und Daten der Auszubildenden sind in den Antrag (bzw. bei mehr als fünf Auszubildenden zusätzlich in die Anlage 1 „weitere Auszubildende“) einzutragen. Für jeden im Antrag namentlich erwähnten Auszubildenden ist dem Antrag die Pflichtanlage 2 „Absichtserklärung“ mit Angaben über den Auszubildenden und das beabsichtigte betriebliche Ausbildungsverhältnis beizufügen. Die Absichtserklärung ist zwingend von allen künftigen Ausbildungsvertrags-Parteien zu unterschreiben. Anderenfalls ist der Antrag zur Förderung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen unvollständig.
Der Austausch von Auszubildenden nach Antragstellung oder nach Bescheiderlass ist nicht möglich. Eine Förderung für jedes neue Ausbildungsverhältnis muss neu beantragt werden.

Förderzeitraum
Für das Förderprogramm Ausbildung der Förderperiode 2016 können Anträge ab Februar gestellt werden.

Achtung

Sie müssen innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides den Abschluss eines Ausbildungsvertrags zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin und dessen Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse in Form der Kopie des wirksam abgeschlossenen Ausbildungsvertrags sowie der Kopie der Bestätigung der zuständigen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes über die Eintragung in das vorgenannte Verzeichnis nachweisen.

Wichtig

Die Auszahlung einer Förderung kann erst durch die form- und fristgerechte Einreichung eines Verwendungsnachweises (Antrag auf Auszahlung) eingeleitet werden. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt unter der Voraussetzung, dass die vertraglich vereinbarte Ausbildung vollständig durchgeführt wird.

Genauere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BAG.