Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für die zwischen der Bildungsakademie & Fahrschule Rüdebusch GmbH und dem Teilnehmer/Fahrschüler geschlossenen Verträge über die Teilnahme an Schulungen bzw. Fahrschulausbildungen. Für die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen erkennt die Bildungsakademie & Fahrschule Rüdebusch nicht an, es sei denn, sie hat ihrer geltenden Fassung zugestimmt.

Allg. Geschäftsbedingungen für Fahrschulen

  1. Bestandteil der Ausbildung
    Die Fahrausbildung umfasst den theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

*Rechtliche Grundlagen der Ausbildung *
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.

Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

  1. Entgelte, Preisaushang
    Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben denen durch den Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
  2. Grundbetrag und Leistungen
    a)Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderlichen Vorprüfungen bis zur theoretischen Prüfung.

Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherung sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens zwei Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunde in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgelts zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

  1. Zahlungsbedingungen
    Soweit nicht anders vereinbart, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zu Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens drei Werktage vor der Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderung
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

  1. Kündigung des Vertrages
    Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehenden genannten Fällen gekündigt werden:

Wenn der Fahrschüler:
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von vier Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als drei Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

  1. Entgelte bei Vertragskündigung
    Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
    Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
  2. a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
    b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
    c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
    d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
    e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Prüfung erfolgt.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.

Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

  1. Einhaltung vereinbarter Termine
    Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn der Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten.
Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziff. 3b Abs. 3).

Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

  1. Ausschluss vom Unterricht
    Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
    a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
    b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Falle ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

  1. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
    Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
  2. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
    Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb genommen werden. Zuwiderhandlung können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung:
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stelle) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten.
Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

  1. Abschluss der Ausbildung
    Die Fahrschule darf die Ausbildung abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßen Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgeltes für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

  1. Gerichtsstand
    Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
  2. Einwilligung zur Evaluation
    Mit dem Unterzeichnen des Ausbildungsvertrages erklärt sich der Fahrschüler einverstanden, dass die Fahrschule zur Abwicklung einer Kundenbefragung die über ihn/sie gespeicherte E-Mail-Adresse und Handynummer an fahrschulmonitor.de, Prof.-Messerschmitt-Str. 1a, 85579 Neubiberg weiterreicht. Die Daten werden verwendet, um ihn/sie per E-Mail bzw. per SMS zu einer Kundenbefragung einzuladen. Ein Anruf erfolgt nicht. Das Recht des Fahrschülers/der Fahrschülerin auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung der über ihn/sie gespeicherten Daten gemäß den gesetzlichen datenschutzrechtlichen Vorschriften ist ihm/ihr bekannt.

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Geschäftsbedingungen zu Schulungen ohne Erwerb einer Fahrerlaubnisklasse:

  1. Anmeldung:
    Eine rechtswirksame Anmeldung ist nur unter Verwendung von Anmeldeformularen der Bildungsakademie & Fahrschule Rüdebusch GmbH oder per E-Mail möglich. Der Seminarteilnehmer ist mit Zugang der Anmeldung in der Geschäftsstelle der Bildungsakademie & Fahrschule Rüdebusch GmbH an die Anmeldung gebunden.
    Ein rechtskräftiger Vertrag kommt erst mit der Anmeldebestätigung zustande. Für Teilnehmer, deren Seminar durch einen Kostenträger finanziert wird, ist dazu insbesondere eine Einwilligung des Kostenträgers erforderlich.
    Sollte aus Gründen, die Sie als Antragsteller nicht zu verantworten haben, eine Teilnahme an dem Seminar versagt werden, entstehen Ihnen keine Kosten.
  2. Leistungen und Preise:
    Für den Umfang der Leistungen sowie für den Preis gilt die jeweilige Seminarbeschreibung in Verbindung mit den jeweils gültigen Seminargebühren. Die Bildungsakademie & Fahrschule Rüdebusch GmbH behält sich vor Ort, Raum und Lehrkraft der Veranstaltung bzw. den zeitlichen Ablauf aus betrieblichen oder personellen Gründen zu ändern. Daraus entsteht dem Teilnehmer kein Recht vom Vertrag zurückzutreten oder die Gebühr zu mindern. Alle Preise gelten für einen Teilnehmer. Die Mehrwertsteuer wird nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich berechnet, wenn nicht anders angegeben. Eine nur zeitweise Teilnahme an der Schulung berechtigt nicht zur Preisminderung. Boni o. ä. bei Mehrfachanmeldungen sind nur bei entsprechender Vereinbarung möglich.
  3. Zahlungsbedingungen:
    Der Teilnehmer hat die Seminargebühren spätestens zu den in der Rechnung genannten Terminen zu zahlen. Kosten für Lernmittel und Gebühren werden in der Regel gesondert berechnet. Sofern der Teilnehmer Ratenzahlung vereinbart hat und mit der Zahlung der Raten länger als zwei aufeinander folgende Zahlungstermine in Verzug geraten ist, wird die gesamte offene Seminargebühr sofort fällig.
  4. Rücktritt
    Der Seminarteilnehmer ist berechtigt innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Anmeldung, längstens jedoch bis vier Wochen vor Beginn des Seminars, ohne Nennung von Gründen schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Hierdurch entstehen ihm keine Kosten. Bei einem Rücktritt bis eine Woche vor Beginn ist die Hälfte der Schulungskosten zu bezahlen. Bei einem späteren Rücktritt sind die vollen Schulungskosten zu zahlen. Der Rücktritt hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.
    Bei Seminaren, die durch einen Kostenträger nach SGB III finanziert werden, ist der Teilnehmer berechtigt innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss, längstens bis zum Beginn der Maßnahme, zurückzutreten, ohne dass ihm dadurch Kosten entstehen.
    Bei Rücknahme der Förderung nach SGB III oder bei Arbeitsaufnahme ist es dem Teilnehmer zudem auch während der Maßnahme möglich zurückzutreten, ohne dass ihm dadurch Kosten entstehen.
    Die Bildungsakademie & Fahrschule Rüdebusch GmbH hat das Recht, das Seminar bei Unterschreitung einer von der Bildungsakademie & Fahrschule Rüdebusch GmbH bestimmten Mindestzahl von Seminarteilnehmern abzusagen, ohne dass dem Teilnehmer dadurch ein Recht auf Schadensersatz zusteht. Bereits gezahlte Leistungen erhält der Teilnehmer in diesem Fall zurück.
  5. Kündigung
    Eine fristgerechte Kündigung durch den Seminarteilnehmer ist mit einer Frist von sechs Wochen, erstmals zum Ende der ersten drei Monate, sodann jeweils zum Ende der nächsten drei Monate ohne Angabe von Gründen möglich. Ist die Maßnahme in Abschnitte (Module) aufgeteilt, die kürzer als drei Monate sind, ist die Kündigung zum Ende eines jeden Abschnitts (Moduls) möglich. Das Recht des Seminarteilnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
    Die Bildungsakademie & Fahrschule Rüdebusch GmbH ist aus wichtigem Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem immer dann vor,
  6. wenn ein Seminarteilnehmer mit Seminargebühren in Höhe von mindestens einer Rate länger als zwei aufeinander folgende Zahlungstermine in Verzug geraten ist,
  7. wenn ein nach dem SGB III geförderter Kurs aus Gründen abgebrochen wird, die die Bildungsakademie & Fahrschule Rüdebusch GmbH nicht zu vertreten hat,
  8. wenn der Seminarteilnehmer trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von vier Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als drei Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
  9. wenn der Seminarteilnehmer den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
    e. wenn der Seminarteilnehmer wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt,
  10. bei mangelnder Leistung des Seminarteilnehmers,
  11. bei hohen Fehlzeiten des Seminarteilnehmers.
  12. Haftung
    Die Bildungsakademie & Fahrschule Rüdebusch GmbH haftet für Schäden, die durch ihr Verschulden oder durch das Verschulden eines ihrer Mitarbeiter dem Teilnehmer entstehen sollten, nur, wenn ihr bzw. ihren Mitarbeitern vorgeworfen werden kann, diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet zu haben.
    Diese Haftungsbeschränkung bezieht sich nicht auf den Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Bildungsakademie & Fahrschule Rüdebusch GmbH oder seiner Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen und nicht auf die Verletzung einer Kardinalpflicht.
  13. Urheberrecht
    Alle Rechte an den Seminarunterlagen der Bildungsakademie & Fahrschule Rüdebusch GmbH sind dieser vorbehalten. Nachdruck, Vervielfältigung und Veröffentlichung sowie Ton- und Filmaufnahmen sind nicht gestattet.
  14. Teilnahmebescheinigung
    Bei Seminaren, die durch einen Kostenträger finanziert werden, erhält der Teilnehmer zum Abschluss eines jeden Moduls eine Teilnahmebescheinigung. Besucht der Teilnehmer eine aus mehreren Modulen bestehende „Komplettmaßnahme“, bspw. zum EU-Berufskraftfahrer Güterverkehr bekommt er hierzu eine zusätzliche Teilnahmebescheinigung. Die Teilnahmebescheinigungen beinhalten insbesondere den Namen und das Geburtsdatum des Teilnehmenden, die Dauer der Teilnahme und deren Inhalte.
  15. Sonstiges
    Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingungen des Schriftformerfordernisses sowie dem Abschluss eines etwaigen Aufhebungsvertrages. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

Sollte eine dieser Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dieses die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

VSBG/Richtlinie 2013/11/EU

Sinn und Zweck der Richtlinie

Die Richtlinie 2013/11/EU soll Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern aufgrund von online sowie offline geschlossenen Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen in allen Wirtschaftssektoren ergeben, regeln.

Keine der in Artikel 2 der Richtlinie genannten Ausnahmen liegen vor. In Artikel 4 der Richtlinie ist der Begriff “Unternehmer” legal definiert. Hieraus ergibt sich ebenfalls keine Einschränkung, sodass davon auszugehen ist, dass eine Informationspflicht i. S. d. VSBG erforderlich ist.

Wir sind grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn der Teilnehmer seinen Wohn- oder Unternehmenssitz im Ausland hat.